A Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen.

B Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen.

C Brände von Gasen

D Brände von Metallen

F Brände von Fetten

07.02.13

Dienstanweisung

für die Freiwillige Feuerwehr Groß Kreutz (Havel)

 

Abschnitt 1

 

§1 Der freiwillige Feuerwehrmann/die freiwillige Feuerwehrfrau

§2 Der Wehrführer/ die Wehrführerin

§3 Der Ortswehrführer/die Ortswehrführerin

§4 Zug- und Gruppenführer(in)

§5 Der Gerätewart

§6 Urlaub

 

Abschnitt 2

Die feuerschutztechnische Ausrüstung und Einrichtung

 

§7 Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung

§8 Fahrzeuge und Gerät

§9 Schlauchpflege

§10 Feuerwehrhäuser/Mehrzweckgaragen

§11 Löschwasserversorgung

§12 Feuermelde- und Alarmierungsanlagen

 

Abschnitt 3

Einsatz

 

§13 Alarm und Ausrücken

§14 An der Einsatzstelle

§15 Maßnahmen des Einsatzleiters/der Einsatzleiterin

§16 Pflicht des/der Zugführer(in)

§17 Aufräumungsarbeiten

§18 Brandwachen

§19 Abrücken von der Schadenstelle

§20 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

 

Abschnitt 4

Ausbildung

 

§21 Ausbildungsplan

§22 Durchführung der Ausbildung

 

Abschnitt 5

 

§23 Brandsicherheitswache

 

Abschnitt 6

 

§24 Gemeindejugendwart(in)

 

Abschnitt 7

 

§25 Jugendfeuerwehr

 

Abschnitt 8

Richtlinie über Organisation und Durchführung einer Kinderfeuerwehr

 

Abschnitt 9

Richtlinie über Dienstzeitregelung der Freiwilligen Feuerwehr Groß Kreutz (Havel)

 

Abschnitt 10

 

§ 26 In-Kraft-Treten und Bekanntmachung

 

 

 

Abschnitt 1

 

§1

Der freiwillige Feuerwehrmann/die freiwillige Feuerwehrfrau

 

1)      Die Aufnahme des Bewerbers, der Bewerberin für die freiwillige Feuerwehr erfolgt durch Ausfüllen eines einheitlichen Aufnahmeantrages (Anlage 1), der Bestätigung durch den Ortswehrführer sowie des Wehrführers in Abstimmung mit den Trägern des Brandschutzes. Erst nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrags durch den Träger des Brandschutzes gilt der Bewerber, die Bewerberin als aufgenommen.

2)      Der Feuerwehrmann ist verpflichtet nach Aufnahme in der Freiwilligen Feuerwehr, an jedem Dienst entsprechend der FWDV 2 pünktlich teilzunehmen und sich auf Brand- und Unfallstellen oder bei der Behebung sonstiger Notstände mit ganzer Hingabe für das Gelingen des Rettungswerkes ohne Ansehung der  seiner/ihrer Hilfe bedürftigen Person einzusetzen.

3)      Der freiwillige Feuerwehrmann/die freiwillige Feuerwehrfrau ist höflich und hilfsbereit, insbesondere zu seinen/ihren Kameraden. Seinen/ihren Kameraden erweist er/sie Achtung und Gehorsam. Die Vorgesetzten sind ihren Unterstellten gegenüber erfüllt von dem Bewusstsein der Verantwortung, Fürsorge und Gerechtigkeit. Die Haltung der Feuerwehr beim öffentlichen Auftreten gibt hiervon Zeugnis.

4)      Der freiwillige Feuerwehrmann/die freiwillige Feuerwehrfrau hat nach § 27 BbgBKG Anspruch auf Versicherungsschutz bei Unfällen oder Erkrankungen, die er/sie in der Ausübung seines/ihres Dienstes erleidet, auf Entschädigung des Verdienstausfalles, Ersatz von Sachschäden sowie auf Anerkennung seiner/ihrer der Allgemeinheit uneigennützig geleisteten Dienste.

5)      Jeder Feuerwehrmann/jede Feuerwehrfrau wird vor erstmaligem Dienstbeginn über die „Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren“ der „Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe“ sowie die für seine/ihre Verwendung darüber hinausgehenden Unfallverhütungsvorschriften durch den Ortswehrführer/Ortswehrführerin belehrt. Diese Belehrung wird jährlich wiederholt. Der Feuerwehrmann/die Feuerwehrfrau muss sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift verpflichten.

6)      Werdende Mütter dürfen an der aktiven Einsatztätigkeit und an Ausbildungsveranstaltungen mit körperlicher Belastung nicht teilnehmen.

7)      Der freiwillige Feuerwehrmann/die freiwillige Feuerwehrfrau muss sich auch durch sein/ihr Verhalten außer Dienst der Ehre würdig erweisen, Angehörige(r) einer freiwilligen Feuerwehr zu sein.

8)      Der Feuerwehrmann/die Feuerwehrfrau muss in seiner/ihrer Dienstausübung gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber seinen/ihren Kameraden besonders vertrauenswürdig und zuverlässig sein. Daher ist er/sie gegenüber dem Ortswehrführer/der Ortswehrführerin in folgenden, ihn/ihr betreffenden Angelegenheiten zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet:

a)       Anhängige Ermittlungsverfahren oder ausgesprochene                     Verurteilungen in Strafsachen, insbesondere Widerstand gegen die Staatsgewalt, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten                       gegen  die sexuelle Selbstbestimmung, Verletzung des persönlichen                        Lebens- und Geheimbereichs, Straftaten gegen das Leben, die                        körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, Diebstahl und                        Unterschlagung, Raub und Erpressung und gemeingefährliche                            Straftaten  (z.B. Brandstiftung, Trunkenheit im Verkehr u.s.w.)

b)      eingeleitete Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren, soweit in deren Folge der Führerscheinentzug ausgesprochen wurde oder ein Punktestand beim Kraftfahrtbundesamt ab 9 Punkte zu erwarten bzw. zu verzeichnen ist.

 

Die Mitteilungen sind vom Wehrführer/von der Wehrführerin und dem zu unterrichtenden Träger des Brandschutzes vertraulich zu behandeln. Während eines laufenden Verfahrens kann der Feuerwehrmann/die Feuerwehrfrau durch den Wehrführer/die Wehrführerin bis zu dessen Abschluss vom Dienst beurlaubt werden. Soweit eine Beurlaubung ausgesprochen wird, ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

§ 2

Der Gemeindewehrführer/die Gemeindewehrführerin

                                                           nachfolgend Wehrführer/die Wehrführerin genannt

 

1)      Der Wehrführer/die Wehrführerin ist dem Träger des Brandschutzes dafür verantwortlich, dass die Aufgaben des Feuerschutzes jederzeit voll erfüllt werden. In seiner/ihrer Ortsabwesenheit wird der Wehrführer/die Wehrführerin durch seine/ihre Stellvertreter vertreten.

2)      Die Aufgaben des Wehrführers/der Wehrführerin ergeben sich allgemein aus dem BbgBKG und der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes und dieser Dienstanweisung. Zu seinen/ihren Pflichten gehört insbesondere:

a)      Die Verbundenheit der freiwilligen Feuerwehr in ihren Einheiten durch die Pflege der Kameradschaft herzustellen und zu festigen

b)      Die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr durch Ausbildung und Fürsorge in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten

c)      Fahrzeuge und Gerät der Feuerwehr einschließlich der Feuermelde- und Alarmierungsanlagen zu verwalten

d)      Für Notstände, die aus Unglücksfällen oder Naturereignissen entstehen, die Einsatzmaßnahmen nach den Weisungen des Bürgermeisters vorzubereiten

e)      Die Löschwasserversorgung zu überwachen

f)        Für Unterweisungen und Ausbildung einen jährlichen Plan aufzustellen oder aufstellen zu lassen und für seine Durchführung zu sorgen

g)      Unfallverhütungsvorschriften zu erteilen oder erteilen zu lassen und jedem Feuerwehrmann/jeder Feuerwehrfrau die Unfallverhütungs-vorschriften durch Auslage in jedem Feuerwehrgerätehaus zugänglich zu machen  

h)      Dem Bürgermeister rechtzeitig alles vorzuschlagen, was der Vorbereitung eines ausreichenden Feuerschutzes dient und vom Wehrführer/von der Wehrführerin nicht unmittelbar selbst angeordnet werden kann

i)        Der Gemeindewehrführung obliegt formale Leitung der Kinderfeuerwehren gemäß der Richtlinie über die Organisation und Durchführung einer Kinderfeuerwehr der Gemeinde Groß Kreutz (Havel)

 

 

§ 3

Der Ortswehrführer/die Ortswehrführerin

 

1)      Der Ortswehrführer/die Ortswehrführerin ist dem Wehrführer/der Wehrführerin verantwortlich für

a)      die Organisation des Dienstes in der jeweiligen Ortsfeuerwehr, die Förderung der Kameradschaft, der Jugendarbeit, der Arbeit der Alters- und Ehrenabteilung sowie der Traditionspflege insbesondere hinsichtlich des Zusammenwachsens der einzelnen Ortsfeuerwehren zu einer leistungsstarken Feuerwehr

b)      Vorbereitung und Durchführung der Aus- und Fortbildung in der Ortsfeuerwehr auf der Grundlage eines vom/von der Wehrführer(in) bestätigten Dienst- und Ausbildungsplanes

c)      Durchführung der erforderlichen Belehrungen zur Anwendung und Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, die zu dokumentieren sind.

d)      Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Technik sowie deren Wartung und Pflege

e)      Erarbeitung von Vorschlägen zur materiell-technischen Ausrüstung und der personellen Entwicklung der Ortsfeuerwehr

f)        Gestellung von Brand- und Brandsicherheitswachen

g)      Vertretung der Interessen der Kameraden und Kameradinnen der Ortsfeuerwehr gegenüber dem Wehrführer/der Wehrführerin und dem Träger des Brandschutzes

h)      Ist der Ortswehrführer/die Ortswehrführerin während seiner/ihrer Urlaubszeit ortsabwesend, so hat er/sie die Vertretung zu regeln. Eine Meldung an den Wehrführer/die Wehrführerin hat zu erfolgen.

 

§ 4

Zug– und Gruppenführer(in)

 

Die dem Ortswehrführer/der Ortswehrführerin untergeordneten Angehörigen der Ortsfeuerwehr sind verpflichtet, ihn/sie nach Kräften zu unterstützen.

Aufgaben und Dienststellung bestimmt der/die Ortswehrführer/in, im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

 

 

§ 5

Der Gerätewart

 

1)      Der Gerätewart dessen Ausbildung entsprechend der FwDv 2 erfolgt sein soll, ist für die Wartung, Pflege und Instandhaltung der Fahrzeuge, des Gerätes sowie der sonstigen Ausrüstung der Ortsfeuerwehr gegenüber verantwortlich. Fahrzeuge und Geräte sind nach einem vom/von der dem/der Ortswehrführer(in) festgelegten Prüfungsplan zu prüfen, soweit die Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr  GUV-G 9102 nichts anderes bestimmen. Die Beseitigung der Mängel, die ihm/ihr von den Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr gemeldet werden, veranlasst der Gerätewart nach Rücksprache mit dem/der Ortswehrführer(in).

2)      Er/Sie führt ferner die vorgeschriebenen Nachweise über Gerät und Ausrüstung der freiwilligen Feuerwehr einschließlich des Nachweises über den Kraftstoffverbrauch.

 

 

§ 6

Urlaub

 

1)      Bei der Ortsabwesenheit einer eingesetzten Führungskraft (Zug- oder Gruppenführer/in) hat der/die Ortswehrführer(in) die Vertretung zu regeln.

2)      Ist der/die Wehrführer(in) der Feuerwehr länger als einen Tag ortsabwesend, so meldet er/sie dies dem Bürgermeister und gibt ihm/ihr seine/ihre Vertretung durch den jeweiligen Stellvertreter bekannt.

3)      Nach Rückkehr vom Urlaub meldet sich jeder bei seinem Vorgesetzten zurück.

 

Abschnitt 2

Die feuerschutztechnische Ausrüstung und Einrichtung

 

§ 7

Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung

 

1)      Die Dienstkleidung und persönliche Ausrüstung ist pfleglich zu behandeln; sie ist gemäß dem Unfallverhütungsvorschriften zum Dienst (insbesondere Einsatz, Übung und Ausbildung) zu tragen. Das Tragen der Dienstkleidung außerhalb des Dienstes in der Öffentlichkeit ist nur mit Genehmigung des Wehrführers/der Wehrführerin gestattet.

2)      Der/die Wehrführer(in)/Ortswehrführer(in) ist verpflichtet, sie in angemessenen Zeiträumen auf Vollständigkeit und Zustand zu prüfen und zu dokumentieren.

 

§ 8

Fahrzeuge und Gerät

 

1)      Fahrzeuge und Gerät müssen stets einsatzbereit sein; sie sind nach jedem Einsatz und nach jeder Übung einsatzbereit an den für sie bestimmten Ort zu bringen und in einem angemessenen Zeitraum zu säubern.

2)      Die Wartung und Pflege der Fahrzeuge und des Gerätes erfolgt nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers.

3)      Die nach den Herstellerangaben durchzuführenden Prüfungen sind in hierfür anzulegenden Nachweisen zu vermerken.

4)      Festgestellte Mängel sind sofort dem Gerätewart und dem Ortswehrführer/der Ortswehrführerin zu melden.

5)      Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen untersagt.

6)      Der Einsatz von Fahrzeugen außerhalb des Dienstes (z.B. Wettkampffahrten, Besuch von Partnerfeuerwehren) ist nur mit Genehmigung gestattet. Dienstfahrten außerhalb des Landkreises Potsdam-Mittelmark bedürfen der Genehmigung einer Dienstreise durch den Bürgermeister.

 

§ 9

Schlauchpflege

 

1)      Schlauchpflegearbeiten (Prüfen, Reinigen) erfolgen ausschließlich im FTZ des Landkreises Potsdam-Mittelmark. Aus Gründen des Unfallschutzes dürfen nur von dort geprüfte Schläuche auf den Fahrzeugen und in der Schlauchreserve vorgehalten und im Einsatz verwendet werden.

2)      Die Behandlung und ordnungsgemäße Lagerung des Schlauchbestandes ist von jedem Angehörigen der Feuerwehr besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Um größere Verluste zu vermeiden und die Einsatzfähigkeit zu gewährleisten, sind die Behandlungsvorschriften sorgfältig zu beachten.

 

 

§ 10

Feuerwehrgerätehäuser/ Mehrzweckgaragen

 

1)      Fenster, Tore und Türen des/der Feuerwehrgerätehauses/Mehrzweckgaragen sind gegen unbefugtes Eindringen zu schützen.

2)      Beleuchtungs- und Heizungsanlagen sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Auf wirtschaftliche und sparsame Benutzung der Heizungsanlage ist zu achten.

3)      Die sonstigen Einrichtungen, z.B. Schulungs- und Übungsräume, Fahrzeughallen, Sanitäranlagen, Feuerwehrmelde- und Alarmierungsanlagen usw. sind zweckentsprechend zu pflegen.

4)      Ein Geräte- und Mannschaftsverzeichnis, der Ausbildungsplan, der Plan über die nachbarliche Löschhilfe und ein Löschwasserversorgungsplan sind in den Einsatzunterlagen vorzuhalten oder geeignet auszuhängen.

5)      Fahrzeuge und Geräte sind übersichtlich aufzustellen.

6)      Maßnahmen zur Sicherstellung der Feuerlöscharbeiten im Winter sind frühzeitig zu treffen.

7)      Für die Pflege und Ordnung im Feuerwehrgerätehaus/Mehrzweckgarage ist der Gerätewart (soweit vorhanden) , ansonsten der/ die Ortswehrführer(in) verantwortlich.

8)      Das Rauchen im Feuerwehrgerätehaus/Mehrzweckgarage ist untersagt. Soweit Anträge auf Fremdnutzung in Absprache mit dem Träger des Brandschutzes für Versammlungen, Küche und Sanitäreinrichtungen gestellt werden, entscheidet hierüber der/die Ortswehrführer(in) nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Einsatzbereitschaft darf durch Fremdnutzungen nicht beeinträchtigt werden. Alle Fremdnutzungen sind in einem Verzeichnis aus Versicherungsgründen nachzuweisen. Bei kostenpflichtigen Fremdnutzungen ist auf den Abschluss einer schriftlichen Nutzungsvereinbarung mit dem Träger des Brandschutzes hinzuwirken.

 

 

§ 11

Löschwasserversorgung

 

1)      Der/die Ortswehrführer(in) hat die Löschwasserbrunnen mindestens zweimal im Jahr, und zwar einmal vor Beginn der kalten Jahreszeit, überprüfen zu lassen. Über den Befund ist ein Nachweis zu führen. Festgestellte Mängel sind dem Träger des Brandschutzes mit einem Vorschlag zur Beseitigung schriftlich mitzuteilen.

2)      Der/die Ortswehrführer(in) hat die ihm/ihr von dem Träger des Brandschutzes zur Verfügung gestellten Rohrnetzpläne der öffentlichen Wasserleitung mit den eingezeichneten Hydranten und Löschwasserentnahmestellen auf dem Laufenden zu halten und für Einsatz und Schulung der freiwilligen Feuerwehr zu verwenden.

3)      Bei der Benutzung der Hydranten während der kalten Jahreszeit sind die Vorschriften für den Frostschutz, beim Fehlen besonderer Vorschriften die Grundsätze sachgemäßer Behandlung anzuwenden.

 

§ 12

Feuermelde- und Alarmierungsanlagen

 

Kameraden/Kameradinnen die einen Funkmeldeempfänger besitzen, haben bei defekt des Funkmeldeempfängers unverzüglich den/die Ortswehrführer(in) zu informieren.

 

Abschnitt 3

 

Einsatz

 

§13

Alarm und Ausrücken

 

1)      Der Alarm wird nach der vom Bürgermeister erlassenen Alarm- und Ausrückeordnung ausgelöst. Beim Alarm finden sich die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr unverzüglich im Gerätehaus ein und statten sich mit ihrer Einsatzbekleidung und persönlichen Ausrüstung aus. Der/die Wehrführer(in)/Ortswehrführer(in) oder eine nachrangige Führungskraft erteilen nach dem Einsatzauftrag der Leitstelle oder des Bürgermeisters den Einsatzbefehl.

2)      Beim Einsatz kann von den Sonderrechten des §25 StVO und 38 StVO Gebrauch gemacht werden. Führer und Fahrer müssen ihr Verhalten im Verkehr so einrichten, dass andere nicht geschädigt oder gefährdet werden; wenn es vermeidbar ist, sollen die anderen Verkehrsteilnehmer auch nicht behindert werden.

3)      Blaues Blinklicht und Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne dürfen nur benutzt werden, wenn zur Abwehr oder Bekämpfung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Rettung von Menschenleben oder bedeutender Sachwerte höchste Eile geboten ist. Sie dürfen nur an behördeneigenen Kraftfahrzeugen angebracht werden.

4)      Die Grundsätze des Abs. 3 gelten entsprechend für die Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 70 Abs. 4 StVZO.

5)      Zurückbleibende Einsatzkräfte, die sich in Bereitschaft befinden, haben so lange zu warten, bis die zuständige Führungskraft die Bereitschaft aufhebt oder ein Nachfahren zum Einsatzort anordnet.

 

 

 

 

 

 

§ 14

An der Einsatzstelle

 

1)      Die Fahrzeuge sind so aufzustellen, dass Angriff oder Hilfeleistung nicht beeinträchtigt werden.

2)      Für Presseauskünfte, sowie Auskünfte jeglicher Art ist der Einsatzleiter bzw. dessen Beauftragter zuständig.

3)      Das Fotografieren an der Einsatzstelle ist nur mit Zustimmung des Einsatzleiters erlaubt.

4)      Führungskräften ab der Dienststellung Gruppenführer ist die Nutzung von Mobilfunkgeräten gestattet.

 

§ 15

Maßnahmen des Einsatzleiters/der Einsatzleiterin

 

1)      Der/die zuerst an der Schadensstelle eintreffende Einsatzleiter(in) hat die Rettung gefährdeter Personen und Sachen, Beschränkung des Brandes auf den vorgefundenen Herd und seine schnellste Ablöschung unverzüglich in Angriff zu nehmen; hierbei hat er/sie darauf zu achten, dass durch die Tätigkeit der Feuerwehr kein vermeidbarer Schaden entsteht.

2)      Die nachfolgenden Ortsfeuerwehren sind durch den/die Einsatzleiter(in) an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm/ihr den Einsatzbefehl. Bei Großbrandstellen oder Großunfällen mit längerer Einsatzdauer ist eine kenntlich gemachte Befehlsstelle einzurichten.

3)      Der/die Einsatzleiter(in) hat von der Schadenstelle nach der Befehlserteilung für die ersten Rettungs- und Löschmaßnahmen dem/der Wehrführer(in) unverzüglich einen Lagebericht zu erstatten. Sobald die Lage es zulässt, unterrichtet er/sie die zuständige Polizeidienststelle, damit diese geborgenes Gut in Verwahrung nehmen und die notwendigen Ermittlungen, insbesondere über die Entstehungsursache des Brandes oder Unfalls, vornehmen kann. Bei großen Schadensereignissen und sonstigen Erfordernissen verständigt der/die Einsatzleiter(in) den Bürgermeister. Über den Verlauf des Einsatzes der Feuerwehr stellt der/die Einsatzleiter(in) die vorgeschriebenen Einsatzberichte auf und legt sie unverzüglich dem/der Wehrführer(in) zur Unterschrift vor und leitet ihn anschließend dem Träger des Brandschutzes zu.

4)      Die Wahrnehmungen auf der Schadenstelle unterliegen dem Dienstgeheimnis.

 

§ 16

Pflichten des/der Gruppenführer(in), Zugführer(in)

 

1)      Beim/bei der Einsatzleiter(in) (Befehlsstelle) melden sich die nachrückenden Feuerwehreinheiten und einzelne Einsatzkräfte. Keine Führungskraft oder Einsatzkraft darf die Einsatzstelle eigenmächtig verlassen. Die Entscheidung über das Abrücken der Feuerwehrkräfte obliegt dem/der Einsatzleiter(in). Die Führungskräfte melden sich vor Abrücken bei ihm/ihr ab.

2)      Die Führungskräfte sind dem/der Einsatzleiter(in) dafür verantwortlich, dass alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, so ausgerüstet sind, wie dies für die einzelnen Dienstleistungen durch die Dienstvorschriften für den Feuerwehrdienst, insbesondere für die Ausbildungsvorschriften und die Unfallverhütungsvorschriften, vorgeschrieben ist. Besonders sind diese Vorschriften bei dem Einsatz von feuerwehrfremden Personen zu beachten. Grundsatz für die Führungskräfte ist, dass diese Personen nur in Notfällen für leichte Aufgaben eingesetzt werden und dass alle nicht unbedingt erforderlichen Personen beim Eintreffen der Feuerwehr von der Schadenstelle entfernt werden.

 

 

 

 

§ 17

Aufräumungsarbeiten

 

1)      Brand- und Unfallstellen sind so weit zu säubern und aufzuräumen, dass keine Gefahr für Einstürze und für den Ausbruch eines neuen Brandes besteht. Erbittet der Geschädigte eine weitere Aufräumung und Säuberung der Schadenstelle und wird dem Antrage entsprochen, so können Gebühren nach der Feuerwehrengebührensatzung erhoben werden.

2)      Bei den Aufräumungsarbeiten ist auf die Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.

 

§ 18

Brandwachen

 

1)      Brandwachen werden nach pflichtgemäßem  Ermessen des Einsatzleiters/der Einsatzleiterin festgelegt. Wird die Brandwache durch den Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage nicht selbst aufgestellt, kann der/die Einsatzleiter(in) eine kostenpflichtige Brandwache stellen oder einen Dritten gem. § 13 BbgBKG (Hilfeleistungspflichten) hierzu verpflichten. Den Leiter und die Stärke der Brandwache bestimmt der/die Einsatzleiter(in).

2)      Die Brandwache ist mit den erforderlichen Löschgeräten und –mitteln auszurüsten.

3)      Die Brandwache beginnt mit dem Abrücken der zuletzt die Brandstelle verlassenden Feuerwehreinheit. Die Beendigung der Brandwache wird vom/von dem Einsatzleiter angeordnet.

4)      Die Brandwache ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen getroffen werden, die ein Wiederaufleben  des Brandes verhindern. Das nachträgliche  Niederlegen von Gebäudeteilen ist nur erlaubt, wenn sich die dringende Notwendigkeit hierfür ergibt; sofern es möglich ist, soll die Entscheidung des Einsatzleiters eingeholt werden.

 

§ 19

Abrücken von der Schadenstelle

 

Vor dem Abrücken von der Schadenstelle hat jeder Einheitsführer festzustellen, ob die Mannschaft vollzählig ist, ob sie Schäden erlitten hat, ob sich das Gerät vollständig und ordnungsgemäß auf den Fahrzeugen befindet und ob diese fahrbereit sind. Die für den Einsatzbereicht erforderlichen Angaben sind festzustellen.

Über zurückgelassenes oder fehlendes Gerät ist dem/der Ortswehrführer(in) zu berichten.

 

§ 20

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

 

Die Ortswehrführer(innen) sind dafür verantwortlich, dass nach dem Einrücken der Feuerwehreinheiten Fahrzeuge und Gerät unverzüglich wieder einsatzbereit gemacht werden. Mängel sind dem/der Ortswehrführer(in) zu melden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 4

 

Ausbildung

 

§ 21

Ausbildungsplan

 

Der vom/von der Ortswehrführer(in) nach den Erfordernissen des Gefahrenabwehrbedarfsplanes und den Richtlinien der Feuerwehrdienstvorschrift 2 aufgestellte und vom/von der Wehrführer(in) mit seiner/ihrer Unterschrift genehmigte Ausbildungsplan verpflichtet die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr, nach diesem Plan mindestens 40 Stunden jährlich zum Dienst anzutreten. Für das Fernbleiben vom Dienst hat sich der Feuerwehrmann/frau zu entschuldigen.

 

§ 22

Durchführung der Ausbildung

 

1)      Der Ausbildungsdienst muss durch den/die Ortswehrführer(in) vorbereitet sein, er darf nicht aus dem Stegreif gehalten werden.

2)      Jeder Feuerwehrdienst ist im Feuerwehrdienstbuch oder in einem elektronischen Verwaltungsprogramm zu vermerken.

3)      Für stark gefährdete Betriebe und unter Denkmalschutz stehende Bauten sind Einsatzplätze aufzustellen; nach diesen, ist an den Gebäuden zu üben.

 

 

Abschnitt 5

 

§ 23 Brandsicherheitswache

 

1)      Ist nach § 34 BbgBKG –Brandsicherheitswachen – durchzuführen.

 

Abschnitt 6

 

§ 24

Gemeindejugendwart(in)

 

  1. 1.          Gemeindejugendwart

 

Der Gemeindejugendwart und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrwarte der örtlichen Jugendfeuerwehr nach Anhörung der Ortswehrführer durch die Gemeindevertretung ernannt.

 

Aufgaben:

  • Er organisiert mit den örtlichen Jugendfeuerwehren gemeinsame Fahrten, Zeltlager und Ausbildungstermine.
  • Nach Übergabe der einzelnen Dienstpläne erarbeitet der Gemeindejugendwart einen Zeitplan für das gesamte Jahr und übergibt diesen an die Gemeindewehrführung.
  • Der Gemeindejugendwart führt in regelmäßigen Abständen Versammlungen durch, legt Versammlungsort fest, lädt rechtzeitig ein, hat den Vorsitz in der Versammlung und fertigt ein Protokoll an, welches er jedem Jugendfeuerwehrwart der örtlichen Jugendfeuerwehr, der Gemeindewehrführung und seinen Stellvertretern zu kommen lässt.
  • Der Gemeindewehrführung obliegt formale Leitung der Kinderfeuerwehren gemäß der Richtlinie über die Organisation und Durchführung einer Kinderfeuerwehr.

 

 

 

 

Abschnitt 7

 

§ 25

Jugendfeuerwehr

 

  1. 1.      Name, Wesen, Aufsicht

 

1.1.       Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) trägt den Namen „Jugendfeuerwehr Groß Kreutz (Havel)“. Sie gehört somit auch der

Jugendfeuerwehr des Landkreises Potsdam-Mittelmark an.

1.2.   Die Jugendfeuerwehr Groß Kreutz (Havel) ist für die freiwillige           Feuerwehr     Groß Kreutz (Havel) ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendlichen der Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Groß Kreutz (Havel), sie gestalten ihre Jugendarbeit  innerhalb der  Ortsfeuerwehren Freiwillige Feuerwehr Groß Kreutz (Havel) nach dieser Dienstanweisung selbst und nach folgend als örtliche Jugendfeuerwehr genannt.

1.3. Die örtliche Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr untersteht der fachlichen                         Aufsicht des Ortswehrführers der Ortsfeuerwehr, der  sich des Jugendfeuerwehr-wartes bedient.

1.4.  Leiter der örtlichen Jugendfeuerwehr ist der Jugendfeuerwehrwart. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

1.5. Gemeindejugendfeuerwehrführung, besteht aus dem Gemeindejugendwart und          zweier Stellvertreter, ist Ansprechpartner für die Gemeinde in allen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr.

 

  1. 2.      Aufgaben und Ziele

 

2.1.            Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zum Dienst am Nächsten anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben dient der Dienst in der örtlichen Jugendfeuerwehr mit Schulung, Ausbildung und Freizeitgestaltung.

2.2.      Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.

2.3.      Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Vorstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit Jugendfeuerwehr erstrebt werden.

2.4.      Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der   Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

 

  1. 3.      Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr

 

3.1.            Der Jugendfeuerwehr können Jugendliche vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr angehören.

3.2.      Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die örtliche Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendwart mit dem Ortswehrführer. Ein offizieller, einheitlicher, gemäß Anlage 1, Aufnahmeantrag liegt in der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) vor.

3.3.      Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr erhalten nach ihrem Eintritt einen Mitgliedausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.

 

                                                           4. Rechte und Pflichten

 

4.1.   Jeder Angehöriger der Jugendfeuerwehr hat das Recht,

4.1.1.          bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken

4.1.2.           in eigener Sache gehört zu werden

4.1.3.          Jeder Angehörige übernimmt freiwillig die Verpflichtung,

4.1.4.           an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen

4.1.5.           die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und

4.1.6.           die Kameradschaft und das Gruppenleben zu pflegen und zu fördern.

4.1.7.           Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle in der Ausbildung, im Übungsdienst und bei Wettkämpfen bei der Feuerwehrunfallkasse des Landes Brandenburg versichert.

4.1.8.           Bei der praktischen Ausbildung ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.

 

 

  1. 5.      Stärke, Bekleidung, Ausrüstungen

 

5.1.      Den Angehörigen der Jugendfeuerwehr wird für die Ausbildung und den Übungsdienst die Bekleidung von der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der          Jugendfeuerwehr sind diese Gegenstände zurückzugeben. Die Bestellung und Übergabe der Bekleidung und Ausrüstung erfolgt durch die Gemeindejugendfeuerwehrführung nach vorherigem Antrag durch den Jugendwart der örtlichen Jugendfeuerwehr.

 

6.Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

 

6.1.            Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf  der Grundlage der Ausbildungsvorschriften für die Freiwillige Feuerwehr unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.

6.2.            Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- Ausbildungsdienst teilnehmen.

6.3.            Die Jugendbildungsarbeiten werden nach den Grundsätzen  des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet.

6.4.            Der Dienstplan ist vom Jugendfeuerwehrwart der örtlichen Jugendfeuerwehr aufzustellen und vom Ortswehrführer zu genehmigen. Es ist dabei Wert auf die Ausgewogenheit von fachspezifischer und allgemeiner Jugendarbeit zu legen. Der Dienstplan ist bis spätestens zur 1. Versammlung aller Ortsjugendwarte  der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) der Gemeindejugendfeuerwehrführung zu übergeben.

6.5.            Zur Vereinheitlichung der Ausbildung in den einzelnen örtlichen Jugendfeuerwehren und mit dem Hinblick des erfolgreichen Bestehens eines späteren Truppmannlehrganges sind die folgenden Themen in den Dienstplan zu integrieren:

  • Wasserentnahme aus offenem Gewässer
  • Wasserentnahme aus Flachspiegelbrunnen
  • Wasserentnahme aus Unterflurhydranten
  • Fahrzeug- und Gerätekunde am TSF-W bzw. LF

 

7. Ordnungsmaßnahmen

 

7.1.            Bei Verstößen gegen die Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können   angemessene Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden.

7.2.            Ordnungsmaßnahmen werden nach Beratung vom Jugendwart der örtlichen Jugendfeuerwehr mit dem Ortswehrführer verfügt.

7.3.            Gegen die Ordnungsmaßnahme steht dem Betroffenen mit dem Erziehungsberechtigten das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens vier Wochen nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Ortswehrführer eingebracht werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde.

 

  1. 8.        Beendigung der Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr

 

8.1.            Die Zugehörigkeit in der Jugendfeuerwehr erlischt,

8.1.1.      bei Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen     Feuerwehr;

8.1.2.      wenn durch Wohnsitzänderung die aktive Mitarbeit in der Jugendfeuerwehr     nicht mehr möglich ist,

                8.1.3.   durch schriftliche Austrittserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtig-ten,

8.1.4.   auf Wunsch des Mitglieds oder

                 8.1.5.    durch Ausschuss.

 

 

9. Jugendfeuerwehrwart

 

9.1.            Der Jugendfeuerwehrwart der örtlichen Jugendfeuerwehr muss Mitglied der Ortsfeuerwehr sein, muss einen Truppenführerlehrgang und die Lehrgänge der Landesjugendfeuerwehr, Jugendleitercard Teil 1 und 2 abgelegt haben. Die Lehrgänge können in einem befristeten Zeitraum von 2 Jahren nachgeholt werden. Auf den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart treffen die gleichen Qualifikationen zu.

9.2.      Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die  Jugendfeuerwehr.

9.3.      Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf  Jahren vom Ortswehrführer nach Anhörung der Ortsfeuerwehr eingesetzt.

9.4.      Ein Wechsel des Jugendfeuerwehrwartes oder Stellvertreter kann nur halbjährlich erfolgen. Zu dem ist der Wechsel mit dem Ortswehrführer abzustimmen. Ein Wechsel aus besonderen Gründen kann ebenfalls in Absprache mit dem Ortswehrführer vollzogen werden. Die Gemeindewehrführung und die Gemeindejugendfeuerwehrführung sind jeweils mit einer entsprechenden Kopie über den Wechsel zu informieren.

 

 

10. Versammlungen

 

         An den Versammlungen der Jugendfeuerwehr Groß Kreutz (Havel) nehmen der Gemeindejugendwart, seine Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart der örtlichen Jugendfeuerwehr oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter teil. Das Erscheinen in Dienstbekleidung (keine Einsatzbekleidung) der Freiwilligen Feuerwehren ist gebotene Pflicht. Der Verlauf der Versammlung ist durch einen stets neu ernannten Protokollant in einem Protokoll festzuhalten.

 

11. Übernahme in die Einsatzabteilung

 

11.1.        Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Ortsfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Groß Kreutz (Havel) erfüllen, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Die Ausbildung der Jugendlichen zum Truppmannlehrgang I kann bereits mit vollendetem 17. Lebensjahr begonnen werden, zur Prüfung ist jedoch das vollendete 18. Lebensjahr notwendig. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen.

11.2.        Eine zusätzliche Mitarbeit in der Jugendfeuerwehr ist möglich.

11.3.        Bei Wohnsitzwechsel erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr einen                Nachweis über die Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr, der vom Ortswehrführer ausgestellt wird.

 

 

Abschnitt 8

Richtlinie über Organisation und Durchführung einer Kinderfeuerwehr

 

§ 1

Organisation

 

Kinderfeuerwehren sind Bestandteile der Freiwilligen Feuerwehr Groß Kreutz (Havel). Sie unterstehen der Aufsicht des Ortswehrführers der Ortsfeuerwehr, der sie zugeordnet sind. Jede Ortsfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Groß Kreutz (Havel) ist berechtigt eine Kinderfeuerwehr zu führen. Die Führung der Kinderfeuerwehr hat nach dieser Richtlinie zu erfolgen.

 

§ 2

Aufgaben und Ziele

 

Aufgaben und Ziele der Kinderfeuerwehr sind insbesondere:

  • Spielerische Vorbereitung auf die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr
  • Erziehung der Mitglieder zur Nächstenhilfe
  • Erziehung zur Gruppen- und Teamfähigkeit
  • Förderung der sozialen Kompetenz
  • Vorbereitung zum Eintritt in die Jugendfeuerwehr

 

Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben und Ziele gehören insbesondere folgende Aktivitäten:

  • Spiel und Sport
  • Basteln
  • Informationsveranstaltungen (z.B. Besuch von Feuerwehren, Feuerwehrmuseen)
  • Brandschutzerziehung
  • Verkehrserziehung
  • Gesundheitserziehung
  • Umweltschutz

 

Die folgenden Tätigkeiten dürfen im Rahmen des Dienstes ausgeführt werden:

  • Umgang mit der Kübelspritze (auch gefüllt)
  • Umgang mit dem C-Strahlrohr ohne Wasserdruck
  • Umgang mit dem B-CBC-Verteiler ohne Wasserdruck
  • Umgang mit dem C-Schlauch ohne Wasserdruck
  • Umgang mit dem C-Füll-Schlauch ohne Wasserdruck
  • Umgang mit dem D-Schlauch mit Wasserdruck und geminderten Pumpendruck
  • Umgang mit dem D-Strahlrohr mit Wasserdruck und geminderten Pumpendruck
  • Umgang mit dem C-DCD-Verteiler mit Wasserdruck und geminderten Pumpendruck
  • Umgang mit dem C-DD-Verteiler mit Wasserdruck und geminderten Pumpendruck
  • Umgang der Armaturen/Schläuche (D-Schlauch, D-Strahlrohr, C-DCD-Verteiler, C-DD-Verteiler) im Zusammenspiel bei der Wasserentnahme aus einem Unterflurhydrant, bei Löschangriffen oder Vorführungen mit Hilfe von ausgebildeten Einsatzkräften
  • Mitfahren und Erlernen aller in der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) befindlichen Fahrzeuge
  • Absetzen eines Notrufes unter Benutzung des entsprechenden Brandschutzkoffers
  • Durchführung von kleinen Experimenten mit geringem Risiko (u.a. richtiger Umgang mit dem Streichholz, Reaktion von diversen Stoffen)Basteln und Malen aller feuerwehrtechnischen Geräte und Fahrzeuge
  • Kuppeln von D-Schläuchen und C-Schläuchen untereinander
  • Kuppeln von D-Schläuchen und C-Schläuchen an einem C-DCD-Verteiler, C-DD-Verteiler, B-CDC-Verteiler (ohne Wasserdruck) oder B-CC-Verteiler (ohne Wasserdruck)
  •  Kuppeln von D-Schläuchen und C-Schläuchen an einem Standrohr (ohne Wasserdruck)
  • sportliche Betätigungen aller Art
  • Besuch von feuerwehrtechnischen Einrichtungen
  • Teilnahme an feuerwehrtechnischen Ausbildungslagern
  • Gefahren eines Feuers
  • Herkunft und theoretische Förderung von Löschwasser
  • Kennen lernen der PSA der Einsatzkräfte
  • Aufgaben der Feuerwehr
  • Knotenkunde (und Stiche)
  • Gemeinschaftliches Verbringen von Freizeit mit feuerwehrtechnischem Hintergrund
  • Teilnahme an öffentlichen Präsentationen/Vorstellungen der Kinderfeuerwehr
  • Fahrzeug- und Gerätekunde zum „Ansehen und Erklären“, sowie zum Anfassen (ohne Heben und ohne Wasserdruck) der Geräte

 

 

Im Rahmen der Arbeit der Kinderfeuerwehr dürfen nicht durchgeführt werden:

  • Handlungen, bei denen Kinder durch gesundheitsgefährdende Einflüsse (z.B. Wärme, Kälte, Nässe, Druck, Lasten) gefährdet werden können.

 

Bei der Arbeit in der Kinderfeuerwehr ist die Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten. Die Kinderfeuerwehr führt ihren Dienst getrennt vom Dienst der Jugendfeuerwehr durch.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

In die Kinderfeuerwehr können Kinder die das 6. Lebensjahr vollendet haben, auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters der Kinderfeuerwehr nach schriftlichem Antrag der Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.

Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Leiterin/der Leiter. Die Zustimmung des Ortswehrführers ist einzuholen.

Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr endet

  1. durch Übertritt in die Jugendfeuerwehr ab dem 10. Lebensjahr. Gegen ein weiteres Mitwirken in der Kinderfeuerwehr ist nichts einzuwenden.
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Auflösung der Kinderfeuerwehr

 

§ 4

Rechte und Pflichten

 

Jedes Mitglied der Kinderfeuerwehr hat das Recht bei der Gestaltung der Arbeit in der Kinderfeuerwehr aktiv mitzuwirken und in eigener Sache gehört zu werden. Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung an Dienststunden und Veranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, die im Rahmen dieser Grundsätze gegebenen Anordnungen zu befolgen und die Kameradschaft zu pflegen und zu fördern.

 

 

 

 

 

§ 5

Leitung der Kinderfeuerwehr

 

Der Gemeindewehrführer beauftragt nach Anhörung des jeweiligen Ortswehrführers ein Feuerwehrmitglied der Ortsfeuerwehr mit der Leitung der Kinderfeuerwehr.

Das Feuerwehrmitglied sollte über eine Ausbildung als Jugendleiterin/Jugendleiter verfügen oder die geeigneten Lehrgänge der Landesjugendfeuerwehr Brandenburg: „Kinder in die Feuerwehr – ja aber wie?!“ und „Rhetorik in der Jugendfeuerwehr“ absolviert haben, persönlich und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet sein.

Diese Aufgabe darf nicht der Jugendfeuerwehrwart der örtlichen Jugendfeuerwehr übernehmen.

 

Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied ist nach Maßgabe dieser Grundsätze insbesondere zuständig für

  • Aufstellung eines Dienstplanes
  • Planung und Durchführung der dienstlichen Veranstaltungen
  • Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehrwartin/dem Jugendfeuerwehrwart
  • Zusammenarbeit mit dem Ortswehrführer

 

Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied nimmt an den Sitzungen der Jugendfeuerwehr teil.

Der Dienstplan ist bis spätestens zur 1. Versammlung aller Jugendfeuerwehrwarte der örtlichen Jugendfeuerwehren und Leiter der Kinderfeuerwehren der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) der Gemeindejugendfeuerwehrführung zu übergeben.

Ein Wechsel des Leiters der Kinderfeuerwehr kann nur halbjährlich erfolgen. Zu dem ist der Wechsel mit dem Ortswehrführer abzustimmen. Ein vorzeitiger Wechsel aus besonderen Gründen kann ebenfalls in Absprache mit dem Ortswehrführer vollzogen werden. Die Gemeindewehrführung und die Gemeindejugendfeuerwehrführung sind jeweils mit einer entsprechenden Kopie über den Wechsel zu informieren.

 

§ 6

Sprecherin/Sprecher der Kinderfeuerwehr

 

Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr können aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, deren/dessen Aufgabe ist es, die Belange der Mitglieder der Kinderfeuerwehr gegenüber der Leitung der Kinderfeuerwehr zu vertreten.

 

§ 7

Bekleidung

 

Die Kinderfeuerwehr wird mit Dienstuniformen in den Farben blau/gelb und einem Helm vom Leiter der Kinderfeuerwehr ausgestattet. Die Bestellung und Übergabe der Bekleidung und Ausrüstung erfolgt durch die Gemeindejugendfeuerwehrführung nach vorherigem Antrag durch den Leiter der Kinderfeuerwehr.

 

Abschnitt 9

Richtlinie über Dienstzeitregelung der Freiwilligen Feuerwehr Groß Kreutz (Havel)

 

(1)   Der Gemeindewehrführer(in) und seine (ihre) Vertreter werden für die Dauer von 6 Jahren eingesetzt. Der Gemeindewehrführer und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters nach Anhörung der Ortswehrführer (die vorher die Feuerwehrangehörigen der Ortswehren in den Ortsteilen gehört haben) durch die Gemeindevertretung ernennt.

(2)   Die Ortswehrführer(in) und seine/ihre zwei Stellvertreter werden für die Dauer von sechs Jahren nach Anhörung der aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr und der Stellungnahme des Bürgermeisters durch den Gemeindewehrführer(in) für die Dauer von sechs Jahren berufen. Der Enddienstgrad ist Hauptbrandmeister. Ist der Ortswehrführer(in)/ stellv. Ortswehrführer(in) seit seiner letzten Berufung länger als sechs Jahre in seiner Dienststellung, so ist diese Dienststellung neu auszuschreiben. Diese Dienststellung(en) müssen zum 01.01.2014 neu besetzt sein.

(3)   Der Gemeindejugendwart(in) und seine Stellvertreter werden für die Dauer von sechs Jahren vom Bürgermeister auf Vorschlag des Gemeindewehrführers(in) berufen. Die Anhörung erfolgt im Kreis der Ortswehrführer auf Vorschlag der Ortsjugendwarte. Sechs Monate vor Ablauf der sechsjährigen Dienstzeit ist die Stelle des Gemeindejugendwartes und seiner Stellvertreter neu auszuschreiben. Ist der Gemeindejugendwart(in)/stellv. Gemeindejugendwart(in) seit der letzten Berufung länger als sechs Jahre in seiner Dienststellung, so ist diese Dienststellung neu auszuschreiben. Diese Dienststellung(en) müssen zum 01.01.2014 neu besetzt sein. Der Gemeindejugendwart(in) soll die Qualifikation zum Gruppenführer bestanden haben bzw. in zwei Jahren nach seiner Berufung erwerben.

 

Abschnitt 10

 

§ 26

In-Kraft-Treten und Bekanntmachung

 

1)      Diese Dienstanweisung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung vom 18.11.1999 außer Kraft.

2)      Die Dienstanweisung ist in allen Feuerwehgerätehäusern auszulegen. Der/ Die Wehrführer(in) hat nachzuweisen, dass jedes aktive Mitglied von dieser Dienstanweisung Kenntnis genommen hat.

3)      Der Inhalt der Dienstanweisung ist in den Ausbildungen mindestens einmal im Jahr zu behandeln.

 

 

Groß Kreutz (Havel), den

 

Atemgifte

Angstreaktion

Ausbreitung

Atomare Strahlung

Chemische Stoffe

Erkrankung / Verletzung

Explosion

Elektrizität

Einsturz

Gemeinde Groß Kreutz (Havel)

Die Gemeinde Groß Kreutz (Havel) besteht als Verwaltungseinheit seit Oktober 2003
mit den zugehörigen Ortsteilen:

  • Bochow
  • Deetz
  • Götz
  • Groß Kreutz
  • Jeserig
  • Krielow
  • Schenkenberg
  • Schmergow

Der Sitz der Verwaltung ist im Ortsteil Jeserig. Alle Ortsteile liegen in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße 1 und der Autobahnen A2 und A10. Im Gebiet der Gemeinde leben ca. 8.350 Einwohner auf einer Fläche von ca. 100 km².

Die außerordentlich günstigen Verkehrsanbindungen, die gut ausgebaute Infrastruktur (Kindergärten, Schulen, medizinische Versorgung, Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie) sowie die Nähe zu Berlin und Potsdam sind nur einige der Gründe, die die Ortsteile zu begehrten Wohngebieten und attraktiven Gewerbestandorten ausweisen.

Große Flächen von Weide- und Ackerland, der havelländische Obstanbau sowie die Seen und Feuchtgebiete der Havelniederungen und der märkische Kiefernwald geben der Landschaft ihre charakteristische Prägung.

 

Ortsteil Groß Kreutz

Groß Kreutz ist ein Ortsteil der Gemeinde Groß Kreutz (Havel) (Landkreis Potsdam-Mittelmark, Brandenburg) und liegt verkehrsgünstig zwischen Potsdam und Brandenburg an der Havel. Die Autobahnen sind leicht zu erreichen. Mit der Regionalbahn gelangt man stündlich in 20 Minuten Potsdam Hbf  und in 45 Minuten Berlin Hbf. Groß Kreutz bietet eine gut ausgebaute Infrastruktur, so sind Dienstleister, Ärzte, Supermärkte, Kindereinrichtungen und eine Grundschule vorhanden.

Der Name Des Ortes, Woher kommt der Name Groß Kreutz?

Sprachwissenwissenschaftler Prof. Reinhard E. Fischer kam damals zu dem Schluss, dass aufgrund des slawischen Ursprungs des Dorfes, ein naher Zusammenhang zwischen dem polabischen Wort Kruševec für Birne und dem späteren Crusewitz bestehen müsse. Oft ging der eigentliche Sinn eines Names verloren und es wurden ähnlich klingende deutsche Worte angelehnt(Volksetymologie). So ist aus einer slawischen Birne ein deutsches Crutzewitz und späteres Kreuz geworden.

Daher wird auch einmal jährlich am zweiten Septemberwochenende das Birnenfest in Groß Kreutz gefeiert.

 

Geschichte

Die erste bekannte schriftliche Erwähnung von Groß Kreutz erfolgt in einer Urkunde aus dem Jahre 1275. Grossen Crucewitz, so wurde das Dorf 1479 genannt, war ursprünglich markgräfisches Eigentum. Deutsche Siedler aus westlichen Regionen hatten sich hier niedergelassen. Seit dieser Zeit gibt den ersten Nachweis über die Errichtung eines Rittergutes, neben den mehr oder weniger freien Bauern gab es also auch den ersten Adel im Dorf. Das Rittergut wuchs durch Zukäufe zwischen den beiden Weltkriegen auf seine maximale Größe von 428 ha Ackerland, 107 ha Grünland und 225 ha Forstflächen an. Über Jahrhunderte schlummerte der Fortschritt auf dem Lande. Erst besondere, von außen herbeigeführte Maßnahmen, gaben die entscheidenden Impulse für die ländliche Entwicklung im Allgemeinen und Grossenkreutz (1827) im Besonderen. Auf Veranlassung Friedrich II wurden umfangreiche Melorationsmaßnahmen (1783) durchgeführt. Unser Hauptgraben stammt aus dieser Zeit. Nasses Bruchland wurde in Wiesen und Weiden umgewandelt, ab 1823 begann man auch die Grünflächen zu düngen, so dass ein gutes Futterangebot zu einem Aufschwung in der Viehhaltung führte. Ein weiterer wichtiger Standortfaktor war der Bau der Fernverkehrsstraße. Groß Kreutz war Poststation mit Pferdewechsel. Hier kreuzten sich die Wege der Ost-West mit der Nord-Süd-Verbindung. In den Jahren 1825/26 wurden die Alleen an den Straßen nach Bochow, Deetz, Krielow und Lehnin gepflanzt. Mit dem Jahre 1846 begann für Groß Kreutz und auch für alle umliegenden Dörfer eine neue Epoche. Am 7. August dampfte zum ersten Mal eine Eisenbahn von Potsdam nach Brandenburg mit einem Haltepunkt in Groß Kreutz. Wenn es auch Jahre dauerte bis es für jedermann erschwinglich wurde, dieses Verkehrsmittel zu nutzen ermöglichte viele neue Möglichkeiten. Groß Kreutz war zu dieser Zeit ein wohl einmaliges Kuriosium – ein Dorf mit drei Bahnhöfen, dem alten Haltepunkt von 1846, heute links vor dem Bahnübergang, dem Bahnhofsgebäude von 1873, welches noch bis Anfang der neunziger als solches genutzt wurde und dem gegenüberliegenden Bahnsteig mit Nebenanlagen der Lehniner Kleinbahn. Die sogenannte Kleinbahn schnaufte vom 18. Oktober 1899 bis zum 10. Oktober 1967 die 2%tige Steigung hinauf.

Der furchtbare 2. Weltkrieg ging auch an Groß Kreutz nicht spurlos vorüber und hatte seine Opfer gefordert. Von direkten Kriegseinwirkungen blieb der Ort aber weitestgehend verschont. Ein Flugzeug stürzte in der Nähe der Potsdamer Straße ab.

Vereinsleben

In Groß Kreutz herscht ein reges Vereinsleben. Hier eine Auflistung einiger Vereine:

Quelle: Homepage der Gemeinde, Wikipedia, Festschrift 700 Jahre Groß Kreutz

weitere tolle Fotos und Videos gibt es unter www.weber.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anstellwinkel: 65° – 75°

 

LeiterartGesamtlängeLänge auf FahrzeugenRettungshöhe

4-teilige Steckleiter

8,40 m

1 Teil   = 2,70 m

2 Teile = 4,60 m

3 Teile = 6,50 m

4 Teile = 8,40 m

7,20 m

Dreiteilige Schiebleiter

14,00 m5,60 m12,00 m
Hackenleiter4,40 m4,40 m

theoretisch unbegrenzt

Klappleiter3,25 m3,25 m 2,10 m
Multifunktionsleiter

variabel bis

max. ca. 9 m

2,30 mmax. ca. 9 m

In ganz Deutschland ereichen Sie den Notruf unter der Rufnummer 112. Und das von jedem Telefon, egal ob Handy oder Festnetz. Beim Handy mit Karten zum abtelefonieren auch ohne Gesprächsguthaben. Die Nummer vom Notruf ist immer kostenlos.

Bei Feuer, Unfall oder sonstigen Notfällen wählen Sie den Notruf. Wählen Sie den Notruf bevor Sie selbst erste Maßnahmen ergreifen! Sie sichern so wertvolle Zeit und Wissen das Hilfe unterwegs ist.

Wir kommen lieber einmal umsonst als einmal zu spät! Dennoch möchten wir darauf aufmerksam machen das Spaßanrufe kein Kavaliersdelikt sind. Die Helfer die zu einem Fehleinsatz gerufen werden fehlen unter Umständen demjenigen der wirklich Hilfe benötigt. Denken Sie mal darüber nach. Jedoch zögern Sie nicht wenn Sie Hilfe brauchen!

Wählen Sie die Telefonnummer 112! ( Ohne jegliche Vorwahl )

Am Telefon machen Sie bitte folgende Angaben:

Wer ruft an?

Name, Telefonnummer ( für evtl. Rückfragen )

Wo wird die Feuerwehr benötigt?

Ort, Straße, Hausnummer, Etage

Was ist passiert?

Feuer, Unfall

Wie ist es passiert?

Sind Menschen oder Tiere in Gefahr oder verletzt

Warten auf Rückfragen!

Evtl. brauchen wir noch mehr Angaben

Nicht auflegen!

Die Feuerwehr beendet das Gespräch

Wenn Sie den Notruf gewählt haben:

Helfen Sie uns zu Ihnen zu finden. Stellen Sie sich oder eine andere Person an die Straße. Machen Sie sich bemerkbar wenn Sie uns sehen.

Was passiert bei einem Brand in einer Wohnung in Groß Kreutz?

Zeitpunkt X: Der Brand entsteht.

Zeit bis zur Entdeckung des Brandes: Die Zeitpunkt variiert zwischen „sofort“ und „sehr lange unentdeckt“, weil z.B. kein Rauchmelder installiert ist, die Brandwohnung unbewohnt ist, keiner den Notruf wählt oder oder oder. Der Brand kann dabei unter Umständen schon sehr große Ausmaße annehmen.

0 Minuten: Der erste Notruf geht ein. Der Disponent der Leitstelle in Brandenburg an der Havel gibt die Einsatzdaten (5 W-Fragen) in das Einsatzleitsystem ein. Anhand der Alarm- und Ausrückeordnung werden eine Reihe von Einsatzmitteln vorgeschlagen. Diese werden nun durch den Disponenten alarmiert. Bei den Einsatzkäften der Freiwilligen Feuerwehr Groß Kreutz lösen die „Piepser“ aus und die Sirenen im Ort heulen auf, zusätzlich wird der Rettungsdienst alamiert.

3 Minuten: Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr treffen zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem PKW am Feuerwehrgerätehaus ein und legen ihre Einsatzkleidung an.

5 Minuten: Das erste Fahrzeug rückt mit mindestens 6 Einsatzkräften aus und zwei Feuerwehrleute rüsten sich mit Atemschutzgeräten bereits während der Fahrt aus.

Weitere Kräfte treffen im Gerätehaus ein und besetzen weitere Fahrzeuge.

8 Minuten: Das erste Fahrzeug trifft am Einsatzort ein. Der Einsatzleiter versucht schnell einen Überblick über das Geschehen zu bekommen, gibt dann über Funk eine erste Rückmeldung ab und weist die Kräfte ein, erteilt die Einsatzbefehle. Ein Trupp unter Atemschutz geht mit einer Schlauchleitung in das Gebäude in Richtung Brandwohnung vor, ein weiterer Trupp sucht den Treppenraum und die Wohnungen oberhalb der Brandwohnung ab. Ein dritter Atemschutztrupp sichert den Einsatz der anderen Trupps als Sicherheitstrupp ab. Weitere Einsatzkräfte schließen Schläuche an den Hydranten an und stellen tragbare Leitern auf. Ein großer Lüfter wird aufgestellt, um Rauch aus dem Gebäude zu blasen. Diese ersten Maßnahmen dauern in der Regeln nur wenige Minuten.

ca. 12 Minuten: Der Brand ist gelöscht. Der Rauch wird aus dem Gebäude entfernt, alle Wohnungen nochmals kontrolliert. Die Polizei prüft, ob sie den Brandherd untersuchen müssen. Die Anwohner werden betreut und ggf. dem Rettungsdienst übergeben. Sollte es nötig sein, werden diese nach einer kurzen Behandlung vor Ort in eines der umliegenden Krankenhäuser transportiert.

20 – 30 Minuten: Letzte Nachlöscharbeiten werden durchgeführt. Die Bewohner können zurück in ihre Wohnungen, sofern diese rauchfrei sind. Die Bewohner der Brandwohnung werden genau über die Maßnahmen der Feuerwehr und über die nächsten erforderlichen Schritte informiert. „Unsere“ Einsatzstelle, ihre Wohnung, wird wieder übergeben.

Der oben abgebildete Text beschreibt den exemplarischen, vereinfachten Ablauf eines Brandeinsatzes der Feuerwehr Groß Kreutz zu Anschauungszwecken. Der Ablauf ist fiktiv und orientiert sich am Einsatzablauf eines Zimmerbrandes. Abweichungen zum realen Einsatzablauf sind durchaus möglich.

Quellen: Feuerwehr Recklinghausen, Forplan

Probealarm – 1x 15 Sekunden

Jeden ersten Samstag im Monat um ca. 11 Uhr ertönt in Groß Kreutz die Sirene. Dieses Signal dient zum Funktionstest der Sirenen und hat für Sie als Bürger keine Bedeutung. Auch werden mit dem Probealarm die einzelnen Feuerwehrleute alarmiert um auch hier die Funktion ihrer Meldeempfänger zu testen, erschrecken sie also nicht wenn im Supermarkt an der Kasse, bei ihrem Hintermann plötzlich der Melder geht und der Feuerwehrmann nicht alles stehen und liegen lässt. Der Funktionstest der Meldeempfänger wird zusätzlich wöchentlich um ca. 18:00 durchgeführt.

Feueralarm – 3x 15 Sekunden mit Pause

Dieses Signal dient der Alarmierung der freiwilligen Feuerwehrkräfte in Groß Kreutz. Sofern Sie nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sind, hat dieses Signal für Sie keine Bedeutung. Achten Sie nach ertönen des Signals jedoch besonders auf Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn.

Die Waldbrandgefahrenstufen werden nur in der besonders waldbrandgefährdeten Zeit vom 1. März bis 30. September ermittelt und dargestellt.

Waldbrandstufe

Das hilft den Helfern und uns

Löschwasser aus Hydranten

Nur selten haben Feuerwehrfahrzeuge ausreichend Löschwasser bei sich. Deshalb nutzen sie ober- oder unterirdische Hydranten. Diese Wasser- oder Notentnahmestellen sind an das öffentliche Wasserleitungsnetz angeschlossen. Unser Bild eines Hydranten prägen die oberirdisch installierten Überflurhydranten. Weitaus häufiger sind allerdings Unterflurhydranten. Die Entnahmeanschlüsse verbergen sich hier unter ovalen Metalldeckeln mit dem Hinweis „Hydrant“ und liegen plan zur Straßendecke.

Dadurch werden Unterflurhydranten oft versehentlich zugeparkt oder unter Laub bzw. Schnee versteckt. In der Nähe jedes Hydranten steht ein rot umrandetes Hinweisschild, das per Meterangaben die genaue Lage angibt.

Die Feuerwehr braucht Platz zum Arbeiten

Damit Rettungskräfte im Notfall nicht wertvolle Zeit damit vergeuden, einen Zugang zum Einsatzort zu finden, haben Gebäude in der Regel eine Feuerwehrzufahrt. Das sind entweder Stellflächen für Einsatzfahrzeuge oder Durchfahrten zu Hinterhöfen.

Die Ausfahrten oder speziellen Flächen sind mit dem Schild „Feuerwehrzufahrt“ oder „Rettungsweg für die Feuerwehr“ gut sichtbar gekennzeichnet und müssen eine deutliche Randbegrenzung haben. So erkennen die Rettungskräfte sie schnell. Aber auch Autofahrer: Denn amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten müssen jederzeit freibleiben. Hier gilt daher Halte- und Parkverbot.

Rücksicht nehmen trotz Parkplatzmangel

Auch wenn es in engen Wohnstraßen keine Hinweisschilder gibt: Parkt stets so, dass notfalls auch ein Feuerwehrfahrzeug oder Notarztwagen durchkommt. Das gilt auch für einen ausreichenden Abstand zu Einmündungen und Kreuzungen. Einsatzfahrzeuge sind häufig Lastwagen, die eine Mindestdurchfahrbreite von drei Metern benötigen. Und sie kommen selten allein. Muss ein im Weg stehendes Auto bei einem Einsatz erst beiseite gefahren werden, gehen kostbare Minuten für die Rettung verloren.

Notrufsäulen in Zeiten von Smartphones

Obwohl bei mehreren Millionen Handys in Deutschland kaum jemand ohne aus dem Haus geht, gibt es weiterhin Notrufsäulen. Warum? Damit jeder Autofahrer einen Notruf absetzen kann – auch im Funkloch oder bei leerem Handyakku. Notrufsäulen stehen überwiegend an Autobahnen, alle zwei Kilometer, aber auch an Landstraßen, abgelegenen Kreisstraßen sowie in Tunneln. Schwarze Pfeile an den Leitpfosten zeigen, in welcher Richtung die nächste Säule steht. Über die Straße muss niemand – Notrufsäulen befinden sich immer entlang beider Fahrbahnen.

Mit dem Notruf wird der Standort der Notrufsäule automatisch übermittelt. Dennoch ist es ratsam, die Nummer der Notrufsäule, den Pannenort und die Fahrtrichtung mitzuteilen. Alle 500 Meter weist ein blaues Schild am Autobahnrand die Kilometerzahl aus.

Quelle: MOTOR TALK

Baden in offenen Gewässern – Sicheres Schwimmen im Meer, in Seen und Flüssen

An heißen Sommertagen zieht es immer mehr Menschen an heimische Badeseen und auch das Meer bleibt ein beliebtes Ausflugs- und Urlaubsziel. So verlockend die Abkühlung auch sein mag, gibt es dennoch einige Sicherheitsaspekte beim Baden in offenen Gewässern zu beachten. Das Einhalten von Baderegeln rettet Leben.  Dieser Artikel gibt daher allgemeine Sicherheitstipps für das Baden in offenen Gewässern, informiert über besondere Risiken beim Baden mit Kindern und klärt über das Verhalten im Ernstfall auf.

Inhaltverzeichnis:

  • Hinweise für sicheres Baden in offenen Gewässern
  • Sicherheitsregeln für Flüsse
  • Sicherheitsregeln für stehende Gewässer
  • Sicherheitsregeln für das offene Meer
  • Wassersicherheit für Kinder
  • Verhalten im Ernstfall

Allgemeine Sicherheitstipps

Unterschiedliche Gewässer bergen auch unterschiedliche Risiken. Das Schwimmen in offenen Gewässern wie Meeren, Seen oder Flüssen stellt eine ganz andere Herausforderung dar als das bewachte und beheizte Becken im heimischen Schwimmbad. Die niedrigeren Wassertemperaturen in offenen Gewässern rauben dem Körper Energie. Häufig werden die eigenen Kräfte dann falsch eingeschätzt. Ergänzend zu den allgemeinen Baderegeln solltest Du daher einige weitere Sicherheitsvorschriften beachten, damit das Baden auch in offenen Gewässern sicher bleibt.

    • Gehe nur an bewachten Badestellen schwimmen.
    • Beachte unbedingt die Beschilderung vor Ort. Sie informiert Dich ausführlich, mit welchen möglichen Risiken am Strand zu rechnen sind. Auch Fachleute vor Ort (z. B. Rettungsschwimmer) geben Auskunft über besondere Gefahren und Notrufmöglichkeiten.
    • Halte Badeverbote unbedingt ein.
    • Wenn Du von der Sonne erhitzt bist, gönn Dir eine kurze Ruhepause, bevor Du ins Wasser gehst. Wenn möglich, dusche Dich vor dem Baden ab. Geh langsam ins Wasser, um Deinen Körper an die kältere Wassertemperatur zu gewöhnen.
    • Auch wenn es mehrere Tage hintereinander sehr heiß war, hat oft nur die Wasseroberfläche eine angenehm warme Temperatur. Tiefe Gewässer wie Baggerseen sind trotzdem noch kalt. Das kann zu einer Unterkühlung führen und gefährliche Krämpfe zur Folge haben.
    • Beurteile kritisch Deine eigene Leistungsfähigkeit und traue Dir nicht zu viel zu.
    • Springe niemals in unbekannte Gewässer. Kopfsprünge im Ufer- und Flachwasserbereich können lebensgefährlich sein. Springe nur an den gekennzeichneten Sprungbereichen ins Wasser.
    • Schwimme niemals dort, wo Boote und Schiffe fahren.
    • Gehe nicht direkt nach dem Essen ins Wasser. Trinke zudem keinen Alkohol, wenn Du baden möchtest.
  • Verlasse bei Gewitter sofort das Wasser und den Strand.

Strömungen – Die unsichtbare Gefahr

Strömungen stellen eine der größten Risiken beim Schwimmen im Meer oder in offenen Gewässern dar – auch für erfahrene Schwimmer. Insbesondere an der Küste sorgen Gezeiten oder Wind für eine ständige Veränderung von Richtung und Stärke der Strömung. Wenn Du in eine Strömung gerätst, behalte die Ruhe und schwimme immer quer zur Strömung. Behalte dabei die Richtung der Strömung bei, auch wenn der Weg dadurch weiter wird. Auf diese Weise kannst Du Dich im besten Fall aus dem Strudel befreien und ans sichere Ufer schwimmen.

Besondere Risiken beim Baden in Flüssen

Besonders in Flüssen musst Du mit der häufig unvorhersehbaren Kraft der Strömung rechnen. Neben dem Wasserstand beeinflussen vor allem Untiefen, Fahrrinnen und Brückenpfeilern die Strömungen. So kann sich eine Sogwirkung entfalten. Treibgut und unsichtbare Hindernisse unter Wasser bilden ein zusätzliches Risiko. Zudem weisen Flüsse meist deutlich niedrigere Temperaturen als Seen auf, da sie sich langsamer erwärmen. Daher kann auch schneller eine Unterkühlung auftreten.

Im Fluss solltest Du also nur schwimmen, wenn Du ein erfahrener Schwimmer bist. Schwimmanfänger sollten das Baden in Flüssen hingegen unbedingt vermeiden. Schifffahrtswege, Brückenpfeiler, Wehre, Buhnen und Schleusen sind keine Badezonen. Wer trotzdem in diesen Bereichen schwimmt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Besondere Herausforderungen beim Baden in stehenden Gewässern

In einem stehenden Gewässer wie einem Teich oder See zu baden, kann viel Spaß machen, birgt aber mitunter auch Risiken. Potenzielle Gefahren entstehen hier etwa durch steil abfallende Ufer, sumpfige Untergründe oder Wasserpflanzen. Bei Kiesgruben und Baggerseen kann es zudem passen, dass das Ufer abrutscht. Um Unfälle zu vermeiden, kannst Du Dich im Vorfeld bei Ortskundigen über die Besonderheiten des Gewässers informieren.

In stehenden Gewässern wachsen oft lange, bänderartige Pflanzen bis knapp an die Wasseroberfläche. Wird man von diesen überrascht, kann der Schreck oft zu Panik führen. Bleibe ruhig, wenn Du Dich in solchen Gewächsen verheddern solltest und mache andere Badegäste durch lautes Rufen auf Dich aufmerksam. Vermeide aber wenn möglich das Baden in pflanzendurchwachsenen Gewässern.

Wichtige Sicherheitsregeln beim Baden im Meer

Küstengewässer sind beim Baden und Schwimmen generell risikoreicher als Binnengewässer. Der Meeresgrund verändert sich ständig, weswegen die Situation und Umgebung für Schwimmer häufig schwerer einzuschätzen ist. So entstehen etwa Sandbänke, die nach kurzer Zeit wieder verschwinden und Tiefen bilden. Dazu kommen Wind, Strömung und der unmittelbare Einfluss des Wetters. Umschlagender Wind kann innerhalb weniger Minuten einen starken Wellengang verursachen und auch für erfahrene Schwimmer bedrohlich werden. Zum Schwimmen im Meer ist selbstverständlich viel mehr Kraft und Körperbeherrschung nötig als im ruhigen Wasser eines Schwimmbeckens.

Beachte deshalb immer die Flaggen und die Beschilderung am Strand. Auch Windsäcke geben Dir wichtige Hinweise für Deine Sicherheit. Sie zeigen an, wenn der Wind vom Land in Richtung Meer weht. Luftmatratzen, aber auch Schwimmer selbst werden dann schnell ins offene Meer abgetrieben. Erkundige Dich im Ausland beim Hotelpersonal, Reiseleiter oder Rettungsschwimmer nach den vor Ort geltenden Bedingungen und möglichen Gefahren.

Das bedeutet die Strandbeflaggung

Um Strandbesucher und Badegäste über aktuelle Risiken im Gewässer zu informieren, nutzen viele Wasserrettungsstationen ein weltweit durch die ISO (International Organization for Standardization) genormtes, einheitliches Flaggensystem.

  • Rot-gelbe Flagge: Der Strandabschnitt ist sicher und wird durch Rettungsschwimmer bewacht. Befindet sich die Beflaggung direkt an der Standlinie, begrenzen zwei Flaggen häufig das erlaubte Badegebiet. Außerhalb der Begrenzung herrscht dann Badeverbot.
  • Gelbe Flagge: Diese Flagge signalisiert eine Warnung. Achte jetzt besonders auf Lautsprecherdurchsagen und aktuelle Informationen der Badeaufsicht. Nur sichere Schwimmer sollten sich jetzt ins Wasser wagen.
  • Rote Flagge: Schwimmen und Baden sind streng verboten.
  • Schwarz-weiß-karierte Flagge: Begrenzt den Bereich für Wassersportgeräte, das Baden ist hier verboten.
  • Blaue Flagge: „Gütesiegel“ für besonders umweltgerechte und sichere Strände.

Seeigel, Quallen & Co. – Achtung vor Meeresbewohnern beim Schwimmen

An nahezu allen Meeresküsten leben Seeigel. Ihre spröden Stacheln brechen leicht ab und können Verletzungen verursachen. Wenn Du im Küstengewässer baden möchtest, solltest Du Badeschuhe mit fester Sohle tragen. Sie bieten ebenfalls Schutz vor Scherben und spitzen Gegenständen.

Gegen Quallen können Badeschuhe jedoch wenig ausrichten. Auch wenn die Quallen in heimischen Gewässern und im Mittelmeer nicht lebensbedrohlich sind, verursacht eine Berührung doch ein unangenehmes Brennen. Viele Quallenarten in tropischen Gewässern, wie etwa die Würfelqualle, sind hingegen hochgiftig und können bei Berührung zu bedrohlichen Lähmungserscheinungen führen. Schwimme nicht in Gewässern, in denen Quallen am Strand liegen. Nimm Badeverbote wegen höheren Quallenaufkommens immer ernst, auch wenn Du selbst keine Quallen siehst. Neben Warnungen vor Quallen kann es in einigen Baderegionen gelegentlich auch zu Haialarmen kommen.

Tipps zur Wassersicherheit von Kindern

Wasser zieht die meisten Kinder geradezu magisch an – beim Planschen und Schwimmen haben Kinder viel Freude. Dennoch sollten sie beim Baden niemals unbeaufsichtigt bleiben. Als Elternteil bist Du dafür verantwortlich, die Situation und mögliche Risiken für Dein Kind einzuschätzen.

Achte dabei vor allem stets darauf, dass der aktuelle Gesundheitszustand Deines Kindes das Baden und Schwimmen zulässt. Auch wenn eine Badeaufsicht vor Ort ist, bleibt die Pflicht zur aktiven Aufsicht immer bei den Eltern. Verlasse Dich nicht nur auf die Badeaufsicht! Vor allem an belebten Stränden kann auch geschultes Personal nicht jeden Notfall immer sofort erkennen. Auch ältere Geschwister sind keine geeigneten Aufsichtspersonen am und im Wasser.

Verschaffe Dir im Vorfeld einen Überblick über mögliche Risiken des jeweiligen Gewässers und die örtlichen Gegebenheiten. Erkläre Deinem Kind genau, was erlaubt und was verboten ist. Verbote garantieren aber noch keine Sicherheit. Sprich regelmäßig mit Deinem Kind über die wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln. Gerade bei jüngeren Kindern prägen sich konsequente Wiederholungen besser ein als einmalige Belehrungen. Lass Dir von Deinem Kind vor dem Baden noch einmal erklären, welche Regeln zu beachten sind. Überlegt gemeinsam, damit auch keine Regel in Vergessenheit gerät.

Die wichtigsten Sicherheitstippsund Baderegeln für Kinder findest Du hier zusammengefasst:

  • Lass Dein Kind nicht in unbekannten Gewässern schwimmen oder planschen.
  • Kinder sollten nur in Begleitung eines Erwachsenen schwimmen.
  • Behalte vor allem kleine Kinder am und im Wasser immer im Auge. Halte Dich stets in Griffweite auf.
  • Vor dem Baden sollte sich Dein Kind vorsichtig und allmählich abkühlen.
  • Hole frierende Kinder sofort aus dem Wasser.
  • Beachte die gekennzeichneten Badezonen.
  • Lass Dein Kind nur ins Wasser springen, wenn Du sicher bist, dass das Wasser tief genug und der Bereich frei ist.
  • Begleite ältere Kinder an jedem Badetag zuerst ins Wasser und legt gemeinsam festlegen, wie weit sie hineindürfen.
  • Lass vor allem kleine Kinder im Brandungsbereich niemals mit dem Rücken zum Wasser stehen. Sie können leicht umgeworfen werden und mit dem Kopf unter Wasser geraten.
  • Halte ausreichend Mineralwasser bereit! Salziges Meerwasser entzieht dem Körper viel Flüssigkeit. Regelmäßiges Trinken gleicht den hohen Flüssigkeitsverlust aus.

Generell gilt: Je früher Dein Kind im sicheren Umgang mit dem Wasser vertraut wird, desto besser. Schwimmkurse für Kinder vermitteln bereits die wichtigsten allgemeinen Baderegeln. Als wassersicher gilt ein Kind frühestens ab dem Erwerb des Bronze-Abzeichens.

Tipps zum Umgang mit Wasserspielzeug

Egal ob fliessendes oder stehendes Gewässer, aufblasbare Spielzeuge wie Reifen, Bälle, Luftmatratzen und Wassertiere sind keine sicheren Hilfsmittel zum Baden und Schwimmen. Sie können sogar leicht zur Gefahr werden. Im Spiel können Kinder in zu tiefes Wasser geraten oder abtreiben, vor allem bei starkem Wind. Beim Sturz von einer Luftmatratze ins Wasser besteht ausserdem das Risiko eines Kälteschocks. Auch Schwimmflügel oder Schwimmgürtel bieten keinen 100-prozentigen Schutz. Oft verlieren sie unbemerkt Luft oder sind nicht fest genug angebracht.

Was tun im Ernstfall?

Ertrinkende können im Regelfall nicht um Hilfe rufen. Besonders in trüben Naturgewässern zählt jede Sekunde. Wenn Du einen anderen Badenden in Not siehst, laufe niemals unüberlegt oder allein ins Wasser. Rufe stattdessen laut um Hilfe, damit andere Badegäste Dich unterstützen können und setze einen Notruf ab. Wurde ein Ertrinkender gerettet, sollten sofort Erste-Hilfe-Massnahmen eingeleitet werden. Atmet der Betroffene noch, bringe ihn in die stabile Seitenlage und halte ihn warm, bis die Rettungskräfte eintreffen. Atmet die betroffene Person nicht mehr, beginne sofort mit der Herz-Lungen-Wiederbelebung. Warte nicht erst auf das Eintreffen des Rettungsdienstes und versuche nicht, zuerst das Wasser aus den Atemwegen zu entfernen.

Fazit

Beim Baden in offenen Gewässern sind mindestens Grundkenntnisse in Erster Hilfe von grosser Bedeutung, um im Ernstfall schnell und richtig reagieren zu können. Die Einhaltung der Sicherheitsregeln beim Baden und Schwimmen minimiert das Unfallrisiko zudem erheblich. Lass vor allem kleine Kinder nie aus den Augen, wenn sie im oder am Wasser spielen. Wähle möglichst keine einsamen oder abgelegenen Strände oder Badeseen und achte auf ausreichenden Handyempfang, falls Du einen Notruf absetzen musst. Die Notrufnummer in allen europäischen Ländern ist die 112. Wenn Du Dir nicht sicher bist, ob das Baden gefahrlos möglich ist, verzichte an diesem Ort lieber auf den Badespass und suche Dir ein sicheres Gewässer.

Quelle